Häufig gestellte Fragen zu Energiegemeinschaften

Strom aus der Energiegemeinschaft – einfach erklärt

Die bestehenden Verträge mit deinem bisherigen Stromanbieter bzw. Stromabnehmer bleiben unverändert bestehen. Das bedeutet: Auch wenn in der Energiegemeinschaft (EEG) gerade nicht genug Strom vorhanden ist, wirst du weiterhin zuverlässig von deinem Energieversorger beliefert.

Du beziehst also nur einen Teil deines Strombedarfs aus der Energiegemeinschaft – oder speist einen Teil deines überschüssigen Stroms dort ein. So profitierst du von der Gemeinschaft, bleibst aber flexibel.

Mit der Teilnahme an der EEG schließt du zwei Verträge ab: einen für den Strombezug und einen für die Stromabgabe.

Für den von der EEG bezogenen Strom bekommst du von deinem Stromlieferant eine Rechnung über die Netzgebühren. Gekennzeichnet mit „Netznutzung HT EEG Regional“.

Unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen kann eine Kündigung schriftlich jeweils zum Quartalsende, frühestens zum Ablauf des ersten Vertragsjahres, erfolgen.

Faire Preise – unabhängig vom Markt

Die Strompreise in der Energiegemeinschaft werden vom Verein selbst festgelegt. Sie sind unabhängig von den Preisschwankungen am Energiemarkt. Unser Ziel ist es, kostendeckend zu arbeiten und dir gleichzeitig günstige Tarife zu ermöglichen.

Das gelingt durch:

  • niedrigere Netzgebühren,

  • die vollständige Befreiung von der Elektrizitätsabgabe,

  • sowie dem Förderbeitrag für den innerhalb der Energiegemeinschaft verteilten erneuerbaren Strom.

Wichtig zu wissen:

Pro Haushalt gibt es maximal zwei Zählpunkte:

  • einen für den Strombezug aus dem öffentlichen Netz,

  • und einen für den eingespeisten PV-Strom ins Netz.

Was sind Energiegemeinschaften

Erklärvideo der Koordinationsstelle für Energiegemeinschaften im Klima- und Energiefonds