Das Vorarlberger Baugesetz (BauG) unterscheidet drei Arten von Bauvorhaben:

  • bewilligungspflichtige Bauvorhaben (§18 BauG)
  • anzeigepflichtige Bauvorhaben (§19 BauG)
  • freie Bauvorhaben (§20 BauG)

Bauvorhaben wie die Errichtung und wesentliche Änderung von Gebäuden, Nutzungsänderungen von Gebäuden, Werbeanlagen u.ä. und Vorhaben, die einer Abstandsnachsicht bedürfen, sind im Sinne des § 18 BauG bewilligungspflichtig. Die Baubewilligung bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit ihrer Rechtskraft zu dessen Ausführung.

Bauvorhaben wie die Errichtung von kleineren Nebengebäuden (z.B. Geräteschuppen), Bauwerken, die keine Gebäude sind (z.B. Carports, Schwimmbecken, Stützmauern), straßenseitigen Einfriedungen oder Abbrüche von Gebäuden) sind nach § 19 BauG anzeigepflichtig. Ein wesentlicher Unterschied zu bewilligungspflichtigen Verfahren liegt darin, dass die Nachbarn im Anzeigeverfahren keine Parteistellung erhalten, das heißt sie werden nicht in das Verfahren involviert. Der Freigabebescheid bescheinigt die gesetzeskonforme Planung eines Bauvorhabens und ermächtigt mit seiner Rechtskraft zu dessen Ausführung. Auch darf mit dem Bau begonnen werden, wenn die Baubehörde innerhalb von 6 Wochen nach erfolgter Bauanzeige keine Entscheidung getroffen hat.

Gewisse Bauvorhaben, wie z.B. die Errichtung von nicht an öffentlichen Straßen gelegenen Einfriedungen bis max. 1,80 m Höhe oder bloße Sanierungsmaßnahmen sind im Sinne des § 20 BauG frei.

Im Zweifelsfall entscheidet die Behörde, ob Bewilligungs- oder Anzeigepflicht gegeben ist. Wir stehen Ihnen gerne mit Rat und Tat zur Seite und empfehlen Ihnen, zur generellen Abklärung bei uns zu unseren Amtszeiten am besten nach telefonischer Vereinbarung vorbeizuschauen.

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